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Beschluß des Landgerichtes Aachen vom 10.7.2000
zur
Betreuervergütung bei vermögenden Betreuten

 

In der Betreuungssache Frau .......... geboren am ....wohnhaft in ......

hier: Betreuervergütung

an der hier beteiligt sind:

1. die vorbezeichnete Betroffene, Antragsgegnerin
2. Rechtsanwalt ......., Verfahrenspfleger
3. Herr Hans Engels, Betreuer, Antragsteller sowie
    Beschwerdeführer,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Aachen auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 12. September 1999 - 10 XVII 2383 -  am 10.Juli 2000
beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Amtsgerichtes Eschweiler vom 6.9.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die dem Beteiligten zu 3) für seine Tätigkeit als Betreuer aus dem Vermögen der Betroffenen für seine Betreuerleistungen in dem Zeitraum vom 17.12.1998 bis zum 30.6.1999 zu zahlende Vergütung wird auf 12.433,40 DM (einschließlich MwSt.) festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 12.9.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 6.9.1999 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 56 g Abs. 5 FGG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

Die Kammer hält es unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen und sachgerecht, dem Beteiligten zu 3) für den Abrechnungszeitraum 17.12.1998 bis 30.6.1999 für seine Tätigkeit als Betreuer eine aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlende Vergütung in Höhe von 12.433,40 DM festzusetzen.

Im Einzelnen ist dabei Folgendes auszuführen:

Der Anspruch des Beteiligten zu 3) auf Zahlung einer Vergütung richtet sich insgesamt gegen das Vermögen der Betroffenen, weil diese - unbestritten - nicht als mittellos im Sinne der §§ 1906 i, 1836 Abs. 3 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB (a.F.) bzw. §§ 1906 i, 1836 d BGB n.F. anzusehen ist.

Soweit sich der Vergütungsanspruch auf Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungs- gesetzes (BtÄndG) am 1.1.1999 bezieht, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 1906 i, 1836 Abs.1 BGB a.F. und soweit er sich auf Tätigkeiten nach dem 1.1.1999 bezieht, ergibt er sich aus §§ 1906 i , 1836 Abs.1 Satz 2, Abs 2 BGB n.F..  Nach beiden gesetzlichen Grundlagen bestimmt sich die Höhe der Vergütung im Ergebnis nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte ( BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; BayObLG BtPrax 1997, 112, 113; 1996, 69, 70 und 104; Palandt, BGB, 56.Aufl., § 1836 Rdn. 4 ff.).

Bei der Vergütung eines Berufsbetreuers ( und als ein solcher ist der Beteiligte zu 3 unbestritten anzusehen) eines vermögenden Betreuten bilden jedoch der Zeitaufwand sowie die beim Berufsbetreuer anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosten und die abzuführende Mehrwertsteuer ( als Bemessungsfaktor im Rahmen der Vergütungsbemessung) die Untergrenze  der nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. bzw. n.F. zu bewilligenden Vergütung ( Bay<ObLG Rpfleger 1992, 297, 298; JurBüro 1993, 49, 50; OLGSchleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt RamRZ 1994, 1333; KG BtPrax 1996, 184 186).

Für die Bemessung der Vergütung ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß ( BayOBLGZ 1995. 35,39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46,47; KG BtPrax 1996, 184, 186).

Über den Ersatz von Zeitaufwand, anteiligen Bürounkosten und der vom Betreuer zu entrichtenden Mehrwertsteuer hinaus muß die Vergütung eines Berufsbetreuers ein angemessenes Honorar erbringen

( vgl. KG BtPrax  1996, 184,186; BayOBLGZ 1995, 35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333).

Welches Honorar angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Honorare , die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden ( BayOBLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35,39; KG BtPrax 1996, 184,186; OLG Köln MDR 1997, 652).

Gibt es solche Vergleiche nicht, dann kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden, oder auf die Kosten, die der öffentlichen Hand  - oder einem Betreuungsverein - für die Beschäftigung eines Beamten oder Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung entstehen zuzüglich des für freie Berufe üblichen Risikozuschlages
( BayObLG  MDR 1993, 1209; FamRZ 1994, 124; vgl. zum Ganzen auch BayObLG BtPrax 1997,112,113).

Unerheblich für die Bemessung  der Vergütung
nach § 1836 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. sind die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB a.F. bzw. die - nunmehr -
in § 1 Abs.1 BVormVG enthaltenen Stundensätze.

Sie könnten allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. nicht nach oben begrenzen
( vgl. zur alten Rechtslage: BayObLG FamRZ 1995, 692, 694; BtPrax 1996, 104, 105; KGBtPrax 1996, 184, 185, 186; OLG Schlewig FamRZ 1995, 46, 47 sowie zur Rechtslage nach dem 1.1.1999: Beschluß der Kammer vom 15.2.2000 - 3 T 193 / 99 - mit weiteren Nachweisen).

Der vom Amtsgericht für die Betreuertätigkeit des Beteiligten zu 2. angesetzte Stundensatz ist unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze 
zu erhöhen.

Die Kammer hält insoweit einen 
Stundensatz von 100,- DM 
(einschließlich Mehrwertsteuer) für angemessen.

Für die gesamte Betreuertätigkeit des Beteiligten zu 2. ist ein einheitlicher Stundensatz anzusetzen, der einen Durchschnittssatz darstellt. Als solcher deckt er von den erforderlichen Kenntnissen oder von der Sache her sowohl schwierigere als auch weniger schwierige und routinemäßige Betreuungstätigkeiten ab 
(vgl. LG München I FamRZ 1993,1245,1247; Seitz BtPrax 1992, 82; st.Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluß vom 22.4.1994, - 3 T 239 / 93 -; vgl.auch RV d. JM NW. vom 9.7.1993, BtPrax 1993, 206).

Im Einzelnen ergibt sich die Bemessung des Stundensatzes aus Folgendem:

Nach den oben wiedergegebenen Kriterien sind bei der Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers im Rahmen der Vergütungsbemessung nach § 1836 Abs.1 BGB a.F. zunächst die nach einem abstrakten Maßstab zu bemessenden Bürounkosten und Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, oder in vergleichbaren Berufsgruppen bezahlt werden, zu berücksichtigen.

Der Beteiligte zu 3) hat hier die Qualifikation eines Dipl. Sozialpädagogen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich für die Tätigkeit selbständiger Berufsbetreuer mit dieser oder ähnlicher Qualifikation ein allgemein üblicher Stundensatz gebildet hat. 
In der Rechsprechung werden teilweise für die Schätzung der angemessenen Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers, für den sich kein allgemein üblicher Stundensatz gebildet hat, die durchschnittlichen Kosten der Betreuungsvereine für ihre Mitarbeiter als Anhaltspunkt - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht als Bemessungsfaktor - zugrunde gelegt.
Auf diese Weise ist z.B. der Stundensatz eines selbständigen Berufsbetreuers mit der Qualifikation eines Dipl.- Sozialpädagogen mit 94.35 DM bemessen worden
( LG München I BtPrax 1996, 30, 31).

An anderer Stelle ist für einen Vereinsbetreuer, dessen Tätigkeit nach denselben Maßstäben zu vergüten ist wie diejenige selbständiger, gleichqualifizierter Berufsbetreuer, ein Stundensatz von 85,60 DM (inklusive Mehrwertsteuer) als nicht ermessensfehlerhaft bezeichnet worden (BayObLG Beschluß vom 29.6.1995 - 3 Z BR 206/94 - ). 

Für einen Dipl.- Sozialpädagogen als Berufsbetreuer wurde unter Anlehnung an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b bei einer angenommenen Jahresarbeitszeit von 1340 Stunden und bei Annahme von üblichen Kosten eines Büros mittleren Zuschnitts unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des geringen Vermögens des Betreuten, ein Stundensatz einschließlich Mehrwertsteuer von 86,25 DM für angemessen gehalten worden ( vgl. BayObLG BtPrax 1996, 104,105).
Nach einer weiteren Entscheidung des BayObLG
(FamRZ 1995, 692,694 f.) ist bei einem selbständigen Berufsbetreuer mit der Qualifikation einesw Dipl. Sozialpädagogen der Stundensatz jedenfalls unter 100,- DM anzunehmen.

 

Angesichts dieser Entscheidungen schätzt die Kammer entsprechend § 287 ZPO (vgl. KG Btrax 1996, 184, 187) den Stundensatz für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) im hier zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles auf 100,- DM, wobei die abzuführende Mehrwertsteuer als Bemessungsfaktor (vgl OLG Köln, Beschluß vom 19.6.1995 - 16 Wx 74/95 - ; BayObLG FamRZ 1992854; Rpfleger 1988, 529) bereits berücksichtigt ist.

Die Kammer ist bei der Bemessung des Stundensatzes davon ausgegangen, daß das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nur einer der für die Schätzung der Vergütung maßgeblichen Gesichtspunkte sein kann (vgl. BayObLGZ 1996,37; BtPrax 1997, 112,113,f.). Insoweit muß Raum für eine wertende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bleiben ( vgl. auch OLG Köln FamRZ 1997, 54,55; Beschluß vom 5.5.1995 - 16 Wx 72/95 -).

Die Höhe des genannten Stundensatzes erscheint hier danach auch unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 3) konkret entwickelten Betreuertätigkeit, deren Bedeutung und Schwierigkeit und des Grades der damit verbundenen Verantwortung sowie aller sonstigen Umstände des Falles als angemessen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der schwerwiegende Gesundheitszustand der Betroffenen und ihr ausgeprägtes Misstrauen besondere Betreuungsleistungen erforderte.

Insoweit ist im Protokoll des Anhörungstermins vom 17.12.1998 durch die Richterin des Amtsgerichtes auch entsprechend aufgeführt worden, daß die Betreuung zumindest in der Anfangszeit durch einen engmaschigen, zeitlich häufigen Kontakt mit der Betroffenen gepflegt werden sollte, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (Bl.19 d.A:).
Darüber hinaus wurde die Betreuertätigkeit durch die regelung der schlechten hygienischen Verhältnisse in der Wohnung der Betroffenen, die sicherlich das übliche Maß erheblich überschritten, zusätzlich erschwert.

 

Bezüglich des Zeitaufwandes ist die Zeit zu vergüten, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat.
Bei der Entscheidung über die Stundenzahl eines Berufsbetreuers besteht ebenso wie bei der Bemessung des Stundensatzes analog § 287 ZPO ein Schätzungsermessen des Gerichtes
(BayObLG BtPrax 1994, 173; BtPrax 1996, 1904,105; KG BtPrax 1996 184,187), während für die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren, dem festsetzenden Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BayObLG BtPrax 1996, 104,105).

Insgesamt ist zur Überzeugung der Kammer hier der gesamte geltend gemachte Aufwand des Beteiligten zu 3) zu berücksichtigen, wobei lediglich gemäß § 287 ZPO ein Abzug für die Position "Geburtstagsvorbereitungen" am 30.12.1998 und am 31.12.1998 sowie für die Position "Geburtstagsfeier" am 1.1.1999 in einem - geschätzten - Umfang von 5 Stunden zu erfolgen hat, so daß ein anrechenbarer Zeitraum von 124 Stunden und 20 Minuten verbleibt.

Die Ausrichtung eines Geburtstagsfestes  ist - auch als "vertrauensbildende" Maßnahme - nicht mehr als rechtliche Betreuung anzusehen.

 

Es ist davon auszugehen, daß der sonstige, von dem Beteiligten zu3) im Einzelnen hinreichend aufgelistete und plausibel begründete Zeitaufwand angefallen ist und einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet.

Die aufgelisteten Tätigkeiten unterfielen auch sämtlich dem Aufgabenkreis, der dem Beteiligten zu 3) als Betreuer übertragen war. Zwar ist der von einem Betreuer i Ansatz gebrachte Zeitaufwand nur in angemessenem, Rahmen erstattungsfähig (vgl. LG Paderborn JMBL. NW 1992, 229,231 und z.B. Beschluß der Kammer vom 28.2.1994 - 3 T126/93).

Insoweit muß aber dem Betreuer, insbesondere wenn er als Berufsbetreuer tätig wird, grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden, wie er seine konkrete Tätigkeit gestaltet.

Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens führt er die Betreuung grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung ( vgl.BayObLG FamRZ 1992, 108,109; BtPrax 1996, 104,105; Jürgens Betreuungsrecht, § 1901 Rdn. 2; Beschluß der Kammer vom 7.8.1995 - 3 T 211/94 - ).

Es ist grundsätzlich Sache des Betreuers zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. 

Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte ( vgl.§ 670 BGB).

Die Vergütung ist dem Betreuer nicht schon dann zu versagen, wenn sich nachträglich herausstellt, 
daß er die Zeit vergeblich aufgewendet hat
( vgl. BayObLG BtPrax 1996, 104, 105).


Auch dürfen an die Begründung der Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Betreuer und an die Feststellungen des Gerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren zum Umfang der aufgewendeten Zeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden
( KG BtPrax 1996, 184, 187; BayObLGZ 1992, 151, 156).

Nur wenn der geltend gemachte Zeitaufwand einen angemessenen Rahmen erkennbar überschreitet, besteht Anlaß, eine Kürzung vorzunehmen.


Von dem oben aufgeführten Umstand, daß aus Sicht aller Beteiligter zunächst eine engmaschige und zeitintensive Betreuungsarbeit erbracht werden sollte, 
ist der hier entwickelte Zeitaufwand - auch wenn das Maß sonstiger Betreuungen überschritten wurde - aus Sicht der Kammer noch als angemessen zu betrachten, 
um für die Betroffene eine wirksame Betreuung zu gewährleisten.

Insgesamt ergibt sich mithin ein Vergütungsanspruch in Höhe von 12.433,40 DM (124 Stunden und 20 Minuten * 100,- DM), so daß der angegriffene Beschluß wie folgt abzuändern war.

Brantin    Dr. Hake    Bleser

 

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