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Beschluß des Landgerichtes Aachen vom 10.7.2000
In der Betreuungssache Frau .......... geboren am ....wohnhaft in ...... hier: Betreuervergütung an der hier beteiligt sind: 1. die vorbezeichnete Betroffene, Antragsgegnerin hat die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Aachen auf die
sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 12. September 1999 - 10 XVII 2383
- am 10.Juli 2000 Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Amtsgerichtes Eschweiler vom 6.9.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die dem Beteiligten zu 3) für seine Tätigkeit als Betreuer aus dem Vermögen der Betroffenen für seine Betreuerleistungen in dem Zeitraum vom 17.12.1998 bis zum 30.6.1999 zu zahlende Vergütung wird auf 12.433,40 DM (einschließlich MwSt.) festgesetzt. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 12.9.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 6.9.1999 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 56 g Abs. 5 FGG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen und sachgerecht, dem Beteiligten zu 3) für den Abrechnungszeitraum 17.12.1998 bis 30.6.1999 für seine Tätigkeit als Betreuer eine aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlende Vergütung in Höhe von 12.433,40 DM festzusetzen. Im Einzelnen ist dabei Folgendes auszuführen: Der Anspruch des Beteiligten zu 3) auf Zahlung einer Vergütung richtet sich insgesamt gegen das Vermögen der Betroffenen, weil diese - unbestritten - nicht als mittellos im Sinne der §§ 1906 i, 1836 Abs. 3 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB (a.F.) bzw. §§ 1906 i, 1836 d BGB n.F. anzusehen ist. Soweit sich der Vergütungsanspruch auf Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungs- gesetzes (BtÄndG) am 1.1.1999 bezieht, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 1906 i, 1836 Abs.1 BGB a.F. und soweit er sich auf Tätigkeiten nach dem 1.1.1999 bezieht, ergibt er sich aus §§ 1906 i , 1836 Abs.1 Satz 2, Abs 2 BGB n.F.. Nach beiden gesetzlichen Grundlagen bestimmt sich die Höhe der Vergütung im Ergebnis nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte ( BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; BayObLG BtPrax 1997, 112, 113; 1996, 69, 70 und 104; Palandt, BGB, 56.Aufl., § 1836 Rdn. 4 ff.). Bei der Vergütung eines Berufsbetreuers ( und als ein solcher ist der Beteiligte zu 3 unbestritten anzusehen) eines vermögenden Betreuten bilden jedoch der Zeitaufwand sowie die beim Berufsbetreuer anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosten und die abzuführende Mehrwertsteuer ( als Bemessungsfaktor im Rahmen der Vergütungsbemessung) die Untergrenze der nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F. bzw. n.F. zu bewilligenden Vergütung ( Bay<ObLG Rpfleger 1992, 297, 298; JurBüro 1993, 49, 50; OLGSchleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt RamRZ 1994, 1333; KG BtPrax 1996, 184 186). Für die Bemessung der Vergütung ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß ( BayOBLGZ 1995. 35,39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46,47; KG BtPrax 1996, 184, 186). Über den Ersatz von Zeitaufwand, anteiligen Bürounkosten und der vom Betreuer zu entrichtenden Mehrwertsteuer hinaus muß die Vergütung eines Berufsbetreuers ein angemessenes Honorar erbringen ( vgl. KG BtPrax 1996, 184,186; BayOBLGZ 1995, 35, 39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1333). Welches Honorar angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Honorare , die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden ( BayOBLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35,39; KG BtPrax 1996, 184,186; OLG Köln MDR 1997, 652). Gibt es solche Vergleiche nicht, dann kann auf
die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung
zurückgegriffen werden, oder auf die Kosten, die der öffentlichen Hand -
oder einem Betreuungsverein - für die Beschäftigung eines Beamten oder
Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung entstehen zuzüglich des für freie
Berufe üblichen Risikozuschlages Unerheblich für die
Bemessung der Vergütung Sie könnten allenfalls eine
Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB a.F.
nicht nach oben begrenzen Der vom Amtsgericht für die Betreuertätigkeit des Beteiligten
zu 2. angesetzte Stundensatz ist unter Berücksichtigung der oben genannten
Grundsätze Die Kammer hält insoweit einen Für die gesamte Betreuertätigkeit des
Beteiligten zu 2. ist ein einheitlicher Stundensatz anzusetzen, der einen
Durchschnittssatz darstellt. Als solcher deckt er von den erforderlichen
Kenntnissen oder von der Sache her sowohl schwierigere als auch weniger
schwierige und routinemäßige Betreuungstätigkeiten ab Im Einzelnen ergibt sich die Bemessung des Stundensatzes aus Folgendem: Nach den oben wiedergegebenen Kriterien sind bei der Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers im Rahmen der Vergütungsbemessung nach § 1836 Abs.1 BGB a.F. zunächst die nach einem abstrakten Maßstab zu bemessenden Bürounkosten und Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, oder in vergleichbaren Berufsgruppen bezahlt werden, zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 3) hat hier die
Qualifikation eines Dipl. Sozialpädagogen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich
für die Tätigkeit selbständiger Berufsbetreuer mit dieser oder ähnlicher
Qualifikation ein allgemein üblicher Stundensatz gebildet hat. An anderer Stelle ist für einen Vereinsbetreuer, dessen Tätigkeit nach denselben Maßstäben zu vergüten ist wie diejenige selbständiger, gleichqualifizierter Berufsbetreuer, ein Stundensatz von 85,60 DM (inklusive Mehrwertsteuer) als nicht ermessensfehlerhaft bezeichnet worden (BayObLG Beschluß vom 29.6.1995 - 3 Z BR 206/94 - ). Für einen Dipl.-
Sozialpädagogen als Berufsbetreuer wurde unter Anlehnung an die Einkünfte
eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b bei einer
angenommenen Jahresarbeitszeit von 1340 Stunden und bei Annahme von üblichen
Kosten eines Büros mittleren Zuschnitts unter Berücksichtigung der sonstigen
Umstände des Einzelfalls, insbesondere des geringen Vermögens des Betreuten,
ein Stundensatz einschließlich Mehrwertsteuer von 86,25 DM für angemessen
gehalten worden ( vgl. BayObLG BtPrax
1996, 104,105).
Angesichts dieser Entscheidungen schätzt die Kammer entsprechend § 287 ZPO (vgl. KG Btrax 1996, 184, 187) den Stundensatz für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) im hier zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles auf 100,- DM, wobei die abzuführende Mehrwertsteuer als Bemessungsfaktor (vgl OLG Köln, Beschluß vom 19.6.1995 - 16 Wx 74/95 - ; BayObLG FamRZ 1992854; Rpfleger 1988, 529) bereits berücksichtigt ist. Die Kammer ist bei der Bemessung des Stundensatzes davon ausgegangen, daß das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nur einer der für die Schätzung der Vergütung maßgeblichen Gesichtspunkte sein kann (vgl. BayObLGZ 1996,37; BtPrax 1997, 112,113,f.). Insoweit muß Raum für eine wertende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bleiben ( vgl. auch OLG Köln FamRZ 1997, 54,55; Beschluß vom 5.5.1995 - 16 Wx 72/95 -). Die Höhe des genannten
Stundensatzes erscheint hier danach auch unter Berücksichtigung der vom
Beteiligten zu 3) konkret entwickelten Betreuertätigkeit, deren Bedeutung und
Schwierigkeit und des Grades der damit verbundenen Verantwortung sowie aller
sonstigen Umstände des Falles als angemessen.
Bezüglich des Zeitaufwandes ist
die Zeit zu vergüten, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner
Aufgaben benötigt hat. Insgesamt ist zur Überzeugung der Kammer hier der gesamte geltend gemachte Aufwand des Beteiligten zu 3) zu berücksichtigen, wobei lediglich gemäß § 287 ZPO ein Abzug für die Position "Geburtstagsvorbereitungen" am 30.12.1998 und am 31.12.1998 sowie für die Position "Geburtstagsfeier" am 1.1.1999 in einem - geschätzten - Umfang von 5 Stunden zu erfolgen hat, so daß ein anrechenbarer Zeitraum von 124 Stunden und 20 Minuten verbleibt. Die Ausrichtung eines Geburtstagsfestes ist - auch als "vertrauensbildende" Maßnahme - nicht mehr als rechtliche Betreuung anzusehen.
Es ist davon auszugehen, daß der sonstige, von dem Beteiligten zu3) im Einzelnen hinreichend aufgelistete und plausibel begründete Zeitaufwand angefallen ist und einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet. Die aufgelisteten Tätigkeiten unterfielen auch sämtlich dem Aufgabenkreis, der dem Beteiligten zu 3) als Betreuer übertragen war. Zwar ist der von einem Betreuer i Ansatz gebrachte Zeitaufwand nur in angemessenem, Rahmen erstattungsfähig (vgl. LG Paderborn JMBL. NW 1992, 229,231 und z.B. Beschluß der Kammer vom 28.2.1994 - 3 T126/93). Insoweit muß aber dem Betreuer, insbesondere wenn er als
Berufsbetreuer tätig wird, grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum
eingeräumt werden, wie er seine konkrete Tätigkeit gestaltet. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte ( vgl.§ 670 BGB). Die Vergütung ist dem Betreuer nicht
schon dann zu versagen, wenn sich nachträglich
herausstellt,
Insgesamt ergibt sich mithin ein Vergütungsanspruch in Höhe von 12.433,40 DM (124 Stunden und 20 Minuten * 100,- DM), so daß der angegriffene Beschluß wie folgt abzuändern war. Brantin Dr. Hake Bleser
Weitere Infos: Praxis für Betreuungen, Verfahrenspflegschaften und Sozialpädagogische Dienstleistungen Hans Engels
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