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Einen der aufschlußreichsten und interessantesten Artikel
zum Thema "Anwalt des Kindes", hat Sie beginnt Ihre Ausführungen mit der Einleitung: " Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: In diesem Beitrag möchte ich die Frage bejahen und mich für einen neuen Beruf für Sozialarbeiter / Sozialpädagogen aussprechen: "Kinderanwalt und Umgangsbegleiter" evtl. in Kombination mit dem bereits eingeführten selbständigen Betreuer für Volljährige. Worum geht es? Mit Wirkung vom 1.7.1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz die dem deutschen Recht bisher unbekannte Figur eines "Anwalts des Kindes" in § 50 FGG eingeführt. Dem Kind "kann" ein Verfahrenspfleger beigeordnet werden, "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 50 I FGG )". Sie führt unter Punkt 4.2. weiter aus: ""Fachlichkeit" des Verfahrenspflegers: Traditionell sozialarbeiterische und neue "anwaltliche" Kompetenz. Verfahrenspfleger dürfen sich weder von Mitarbeitern des Jugendamtes noch von Eltern, Anwälten oder Gutachtern einschüchtern oder manipulieren lassen. Um hier erfolgreich zu sein, ist u.a. Einfühlungsvermögen, Durchsetzungskraft und (hauptsächlich im psychosozialen Bereich) Fachlichkeit vonnöten." Sie beendet ihre Ausführungen: "Abschließend bleibt nur die Feststellung, daß es an allen Beteiligten und nicht zuletzt an den Sozialarbeitern / Sozialpädagogen und Richtern liegt, ob der Verfahrenspfleger für das Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein ungeliebtes Schattendasein führen wird oder ob sein innovatives Potential zugunsten des Kindes ausgeschöpft werden kann".
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