[top.htm]

Home
Nach oben

Copyright © 1999
by  Hans Engels

Nico-Net

Ihr Wegbereiter ins "soziale" Internet
Stand: 01.01.2009

 

Der Zeitaufwand  des Berufsbetreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen kann zu vergüten sein, auch wenn sie im Rahmen von Kurzausflügen erfolgen.

AZ:  BayObLG,  3 Z BR  415 / 99 vom 26.1.2000


Aus den Gründen:

a)
zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß dem Berufsbetreuer für seine Tätigkeit für den mittellosen Betroffenen gemäß § 1908i Abs.1
Satz 2,  § 1836 Abs.1 Satz 2, Abs.2,
§ 1836a BGB,  §1 BVormVG eine Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen ist.

Danach ist der Zeitaufwand zu vergüten,
den der Betreuer zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für erforderlich halten durfte, nicht aber Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse. Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, daß nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl.BayObLG FamRZ 1998, 515;1999,463; 463/464; 1999, 740).

b)
Danach ist die Auffassung des Landgerichtes nicht zu beanstanden, daß der Zeitaufwand für kleinere Fahrten des Betreuers mit dem Betroffenen im vorliegenden Fall vergütungsfähig ist.

Dieser Zeitaufwand ist im Grunde nach deshalb vergütungsfähig, da es sich um Gespräche zwischen Betreuer und Betroffenen handelt, die angesichts der geistigen Behinderung des Betroffenen, der einer Betreuung in allen Angelegenheiten bedarf, nur im Rahmen von Besuchen erfolgen können.
Diese mußten keinen konkreten Anlaß haben; ausreichend war vielmehr die Pflege des Vertrauensverhältnisses und die Information über den Stand der Angelegenheiten des Betroffenen
( vgl. Zimmermann FamRZ 1998, 512/524).

Ihren Charakter als vergütungspflichtige Besprechungen verlieren die Gespräche nicht schon dadurch, daß sie nicht im Heim des Betreuten, sondern etwa in Gaststätten in der Umgebung abgewickelt worden sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn angesichts besonderer Umstände im Einzelfall ein Gespräch sinnvollerweise nicht in der Einrichtung des Betreuten stattfinden kann.
Letzteres hat das Landgericht ebenso verfahrensfehlerfrei festgestellt wie die Tatsache, daß der konkrete Zeitaufwand (monatliche Besuche, Dauer des Kontaktes mit dem Betroffenen etwa 2 Stunden) nicht überhöht ist, insbesondere daß die gewählte äußere Form der Besprechungen, nämlich im Rahmen von Kurzausflügen, keinen unangemessenen Zeitaufwand bedingt hat.

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß auch im Heim des Betroffenen eine ungestörte Kommunikation möglich sein müsse, und daß angesichts der örtlichen Straßenverhältnisse während Fahrten ein Betreuungsgespräch nicht geführt werden könne, setzt er seine Würdigung der
Sachlage an die Stelle der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichtes, womit er im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg hat ( § 27 Abs.1 Satz 2 FGG, 561 Abs.2 ZPO).

c)
Das Landgericht hat auch die begehrten Auslagen
(Fahrtkosten) zu Recht gemäß § 1908 i, § 1835 Abs.1, Abs. 4 BGB als erstattungsfähig angesehen, da hierfür Entsprechendes gilt.

Quelle: BtPRAX 3/2000   Seite 124

 

 

Anzeige

Sie haben einen Traum?
Hier geht er in Erfüllung!

www.shop-der-traeume.de