Der Zeitaufwand des Berufsbetreuers für Besprechungen mit dem
Betroffenen kann zu vergüten sein, auch wenn sie im Rahmen von Kurzausflügen
erfolgen.
AZ: BayObLG, 3 Z BR 415 / 99 vom
26.1.2000
Aus den Gründen:
a)
zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß dem Berufsbetreuer für
seine Tätigkeit für den mittellosen Betroffenen gemäß § 1908i Abs.1
Satz 2, § 1836 Abs.1 Satz 2, Abs.2,
§ 1836a BGB, §1 BVormVG eine Vergütung aus der Staatskasse zu
bewilligen ist.
Danach ist der Zeitaufwand zu vergüten,
den der Betreuer zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für
erforderlich halten durfte, nicht aber Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse.
Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, daß nur einer
beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl.BayObLG
FamRZ 1998, 515;1999,463; 463/464; 1999, 740).
b)
Danach ist die Auffassung des Landgerichtes nicht zu beanstanden, daß der
Zeitaufwand für kleinere Fahrten des Betreuers mit dem Betroffenen im
vorliegenden Fall vergütungsfähig ist.
Dieser Zeitaufwand ist im Grunde nach deshalb
vergütungsfähig, da es sich um Gespräche zwischen Betreuer und Betroffenen
handelt, die angesichts der geistigen Behinderung des Betroffenen, der einer
Betreuung in allen Angelegenheiten bedarf, nur im Rahmen von Besuchen erfolgen
können.
Diese mußten keinen konkreten Anlaß haben; ausreichend war vielmehr die Pflege
des Vertrauensverhältnisses und die Information über den Stand der
Angelegenheiten des Betroffenen
( vgl. Zimmermann FamRZ 1998, 512/524).
Ihren Charakter als vergütungspflichtige Besprechungen
verlieren die Gespräche nicht schon dadurch, daß sie nicht im Heim des
Betreuten, sondern etwa in Gaststätten in der Umgebung abgewickelt worden sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn
angesichts besonderer Umstände im Einzelfall ein Gespräch sinnvollerweise
nicht in der Einrichtung des Betreuten stattfinden kann.
Letzteres hat das Landgericht ebenso verfahrensfehlerfrei festgestellt wie die
Tatsache, daß der konkrete Zeitaufwand (monatliche Besuche, Dauer des Kontaktes
mit dem Betroffenen etwa 2 Stunden) nicht überhöht ist, insbesondere daß die
gewählte äußere Form der Besprechungen, nämlich im Rahmen von
Kurzausflügen, keinen unangemessenen Zeitaufwand bedingt hat.
Soweit der Beschwerdeführer meint, daß auch im Heim des
Betroffenen eine ungestörte Kommunikation möglich sein müsse, und daß
angesichts der örtlichen Straßenverhältnisse während Fahrten ein
Betreuungsgespräch nicht geführt werden könne, setzt er seine Würdigung der
Sachlage an die Stelle der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichtes, womit er im
Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg hat ( § 27 Abs.1 Satz 2 FGG, 561 Abs.2
ZPO).
c)
Das Landgericht hat auch die begehrten Auslagen
(Fahrtkosten) zu Recht gemäß § 1908 i, § 1835 Abs.1, Abs. 4 BGB als
erstattungsfähig angesehen, da hierfür Entsprechendes gilt.
Quelle: BtPRAX 3/2000 Seite 124
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