| Vorgang |
Wohnrecht § 1092 BGB |
Wohnungsrecht § 1093 BGB |
| Definition |
Nutzungsrecht als beschränkt
pers. Dienstbarkeit.
Im Sinne des Betreuungsrechts handelt es sich um den Lebensmittelpunkt
(Wohnung) |
Nießbrauchähnliche beschränkt
persönliche Dienstbarkeit.
Im Sinne des Betreuungsrechts
handelt es sich um den
Lebensmittelpunkt
( Wohnung ) |
| Rechte des Berechtigten |
Nutzung wie vertraglich vereinbart. Das Recht muß auch bei
vorübergehender Abwesenheit bereitgehalten werden. Überlassung der Ausübung und
Aufnahme weiterer Personen nur mit "Gestattung" des Eigentümers.
Wenn der Eigentümer eine Vermietung gestattet, steht der Mietzins dem Berechtigten
zu. |
Nutzung wie vertraglich vereinbart unter Ausschluß von
Eigentumsrechten (ähnlich dem Nießbrauch). Der Berechtigte kann ohne Gestattung durch
den Eigentümer Familienangehörige und Lebensgefährten aufnehmen. Überlassung an Dritte
auch hier nur mit Gestattung des Eigentümers. Anspruch auf Gestattung z.B. einer
Vermietung, wenn die eigene Nutzung unmöglich gemacht wird oder aus anderen Gründen
nicht möglich ist. |
| Rechte des Eigentümers |
Eigene Nutzung, wenn der Berechtigte auf Dauer an der persönlichen
Nutzung gehindert ist. Unter Umständen hat der Eigentümer einen Löschungsanspruch
(je nach vertraglicher Gestaltung ohne Ersatzleistung). Der Eigentümer kann eine
anderweitige Nutzung (Vermietung o.ä.) gestatten. |
Recht auf schonende Nutzung. Der Eigentümer kann die Gestattung
einer Fremdnutzung verweigern. |
| Rechte des Betreuers |
Der Betreuer kann die Bereithaltung vom Eigentümer verlangen, wenn
der Berechtigte lediglich vorübergehend oder noch nicht endgültig an der persönlichen
Nutzung gehindert ist. Bei dauernder Hinderung einer pers. Nutzung kann mit dem
Eigentümer eine Vermietung zugunsten des Berechtigten vereinbart aber nicht verlangt
werden.
Auflösung der Wohnung ist dem Gericht anzuzeigen und bedarf der Innengenehmigung
(Der Schutzzweck des § 1907 BGB verlangt auch in diesem Fall eine persönliche
Anhörung und Genehmigung.
Erst mit dieser Entscheidung steht fest, daß der Berechtigte auf Dauer an der
persönlichen Nutzung gehindert ist) |
Der Betreuer kann die Gestattung einer anderweitigen Nutzung vom
Eigentümer verlangen, wenn der Berechtigte das Wohnungsrecht persönlich nicht mehr
ausüben kann.
Im Streitfalle ist der Eigentümer auf Abgabe einer entsprechenden
Willenserklärung zu verklagen.
Auflösung einer Wohnung ist dem Gericht anzuzeigen und bedarf der Innengenehmigung
(gem. Schutzzweck des §1907 BGB).
Eine Vermietung muß ebenfalls genehmigt werden. |