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Nico-Net

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Stand: 01.01.2009


Erziehungsbeistandschaften

Bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen steht dem Kind oder Jugendlichen der Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer zur Seite. ( § 30 KJHG )

Aufgabe des Erziehungsbeistandes / Betreuungshelfers ist es, das Kind oder den Jugendlichen bei der Verselbständigung zu fördern, sowie Problemlagen von Minderjährigen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes zu bearbeiten.

Dabei trägt eine auf den Erziehungshilfebedarf abgestimmte Eltern- und Familienarbeit, die Rückmeldung der pädagogischen Prozesse an die Personensorgeberechtigten sowie die Bearbeitung der Erziehungsprobleme in der Familie, zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen bei. D.h. daß bei dieser Art von Betreuung die Einstellung der Eltern, alleinerziehenden Elternteilen und /oder gesetzlichen Vertretern zur Betreuung, von großer Wichtigkeit und Bedeutung ist.

Eine Erziehungsbeistandschaft wird im Hilfegespräch zwischen Eltern und/oder Sorgeberechtigten, Jugendamt und dem Erziehungsbeistand festgelegt und verbindlich geregelt. Als weiterer Kooperationspartner kommen die Schulen und die Arbeitgeber in Frage, um eine umfassende und effektive Betreuung durchführen zu können.

Zu den anderen Angeboten von Fachdiensten, wie z. B. Schulpsychologischer Dienst, Drogenberatungsstelle, Ärzte, Kliniken, Berufsberatung usw. wird je nach Notwendigkeit, Kontakt aufgenommen und gehalten. Diese Fachdienste werden in Anspruch genommen, wenn dies mit zu den Aufgaben des Erziehungsbeistandes gehört und im Hilfegespräch vereinbart wurde.

Weiterhin legen wir Wert darauf, daß die Kinder und Jugendlichen Kontakte zum bisherigen Freundeskreis halten, sofern dies nicht der pädagogischen Arbeit abträglich ist. Korrekturen im Freizeitverhalten müssen gegebenenfalls festgelegt werden.

Direktinfo: 0171 50 70 212

 

 

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