Wohnrechte in
Betreuungsverfahren
von
Uwe Harm,
Diplom - Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg
Wohnrechte sind nach dem zugrundeliegenden Vertrag
und den entsprechenden Vorschriften des BGB zu beurteilen. Dabei ergibt sich eine
grundsätzliche Unterscheidung.
Entweder handelt es sich um ein schwächeres Nutzungsrecht gem. § 1092 BGB als
beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragbar oder um ein stärkeres Wohnungsrecht mit
Nießbrauchcharakter im Sinne des
§ 1093 BGB, als solches ebenfalls im Grundbuch eintragbar.
Bei einem Wohnrecht geht es
lediglich um das höchstpersönliche Nutzungsrecht an bestimmten Räumen und Mitbenutzung
weiterer Räume und Anlagen.
Ein Recht zur Aufnahme weiterer Personen besteht grundsätzlich nicht.
Wenn der Berechtigte dieses Recht auf Dauer nicht mehr ausüben kann, weil er z. B. in ein
Pflegeheim muß, kann der Eigentümer je nach Vertragsgestaltung die Gestattung einer
anderweitigen Nutzung verweigern und im Einzelfall sogar die Löschung verlangen.
Das Wohnungsrecht dagegen
verdrängt das Eigentumsrecht des Verpflichteten.
Daß im Vertrag der Begriff "Wohnungsrecht" benutzt wird, reicht aber zur
Begründung desselben nicht aus, Voraussetzung ist neben einer genauen Beschreibung der
Räumlichkeiten die Formulierung: "...unter Ausschluß des Eigentums".
Erst dann handelt es sich um ein stärkeres Wohnungsrecht.
Es kann auch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden, hat aber einen
nießbrauchähnlichen Charakter.
Der Berechtigte kann Angehörige oder den Lebenspartner auch ohne Gestattung aufnehmen.
Problematisch kann es aber werden, wenn der Berechtigte das Wohnungsrecht dauernd nicht
mehr nutzen kann.
Eine Fremdvermietung oder anderweitige Nutzung zugunsten des Berechtigten ist dann
ebenfalls nur mit Gestattung des Eigentümers möglich.
Dazu kann aber eine Verpflichtung bestehen, die u.U. einklagbar ist.
Entscheidend für diese Frage wird der Vertragsinhalt (einschließlich deren Auslegung)
und die aktuelle Situation sein.
Wohnrecht und Wohnungsrecht
sind Wohnungen im Sinne des § 1907 BGB und bedürfen nach meiner Auffasssung aufgrund des
Schutzzweckes (nämlich Schutz des Lebensmittelpunktes ) bei Auflösung auch für den
tatsächlichen Vorgang einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ( hier allerdings
lediglich einer sehr formfreien Innengenehmigung im Rahmen der Aufsicht gem. § 1837 BGB
).
Eine solche Genehmigung kann die Entscheidung für die Frage sein, ob der Berechtigte nun
auf Dauer sein Recht nicht mehr persönlich nutzen kann.
Wohnrechte oder Wohnungsrechte können auch Teil
eines Altenteilrechts sein. Dann genießen Sie noch zusätzlichen Schutz.
Ob tatsächlich ein Altenteil vorliegt, richtet sich nach verschiedenen Voraussetzungen.
Allein die Bezeichnung "Altenteil" reicht nicht aus.
Wichtigste Voraussetzung ist die persönliche Bindung des Berechtigten an Grund und Boden.
Ferner muß das Altenteil einen Versorgungscharakter auf Lebenszeit haben und das
Grundstück ( und der Verpflichtete ) muß zu dieser Versorgung in der Lage sein.
Weitere Voraussetzung ist das
"Nachrücken" eines Nachfolgers, zu dem eine persönliche Beziehung bestehen
muß, mit dem Ziel, die vorhandene Nutzung ( in der Regel Landwirtschaft) fortzusetzen und
daraus die Versorgung des Altenteilers zu erwirtschaften.
Wenn ein solches Altenteil tatsächlich vorliegt, hat der Berechtigte erheblich mehr
Rechte und selbst ein schwaches Wohnrecht als Teil dessen kann einen Anspruch auf Ersatz
bei Löschung oder Nutzung durch den Verpflichtete begründen.
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"Beteiligtenrechte
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